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Tiere sind „Sachen“? Das stimmt nicht!

Eine Katze sitzt neben einem Richterhammer
„Tiere sind in Deutschland nur Sachen“, heißt es häufig – allerdings stimmt das nicht. Foto: Getty Images / photosaint
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Louisa Stoeffler
Redakteurin

27. August 2025, 16:51 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Unter jedem Beitrag über Tierwohl findet man sie: passionierte Social-Media-Nutzer, die sich in den Kommentarspalten verbittert Luft machen. Ihre Lieblingszeile? „In Deutschland sind Tiere nur Sachen! Es interessiert sich eh keiner dafür!“ Klingt empört, ist aber schlicht falsch. Denn die Rechtslage sagt etwas anderes – und auch der gesunde Menschenverstand. Zeit also, mit dem Mythos aufzuräumen.

Was das Gesetz wirklich aussagt

Seit 1990 steht es unmissverständlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 90a: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.“ Das bedeutet: Tiere werden ausdrücklich vom „Sachenstatus“ abgegrenzt. Sie sind Lebewesen mit Empfindungen.

Warum hält sich der Irrglaube trotzdem? Weil viele rechtliche Entscheidungen über Tiere nach dem Sachenrecht gefällt werden. Dies gilt zum Beispiel in bestimmten Situationen – etwa beim Kauf eines Hundes, bei Schadensersatz nach einem Unfall oder bei Erbschaften. Hier wird also dem Sachenrecht „entsprechend“ angewendet. Es ist also eine juristische Notwendigkeit, damit ein Vertrag funktioniert. Aber: Ein Hund ist kein Sofa. Ein Wellensittich, kein Wasserkocher.

Was das Sachenrecht eigentlich bedeutet

Das Sachenrecht ist im dritten Buch des BGB geregelt (§§ 854–1296 BGB). Es beschäftigt sich ausschließlich mit dem, was Juristen „Sachen“ nennen – also eben körperliche Gegenstände (§ 90 BGB).

Zentrale Inhalte des Sachenrechts

  • Eigentum (§§ 903 ff. BGB)
    Wer Eigentümer einer Sache ist, darf grundsätzlich mit ihr machen, was er oder sie will – solange nicht Rechte anderer oder Gesetze entgegenstehen.
  • Besitz (§§ 854 ff. BGB)
    Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Beispiel: Ich besitze ein Auto, auch wenn es mir nicht gehört (z. B. Mietwagen).
  • Übereignung (§§ 929 ff. BGB)
    Wie geht Eigentum rechtlich korrekt von einer Person auf eine andere über? Beispiel: Kauf einer Vase.
  • Schutz des Eigentums (§§ 985 ff. BGB)
    Wer Eigentümer ist, kann die Herausgabe verlangen („Herausgabeanspruch“), wenn jemand anderes die Sache ohne Recht hat.
  • Pfandrechte & Sicherungsrechte (§§ 1204 ff. BGB)
    Wie können Sachen als Sicherheit für Schulden dienen?

Und warum gilt das für Tiere „entsprechend“?

Tiere bleiben laut dem Gesetz Lebewesen mit Sonderstatus. Das Sachenrecht liefert nur die Formeln, damit Fälle sauber gelöst werden können. So gilt zum Beispiel beim Hundekauf, dass es für das Tier einen Kauf- oder Schutzvertrag gibt. Damit dieser gültig ist, gelten die Regeln der Übereignung (§ 929 BGB) entsprechend.

Bei einem Unfall mit Pferd greifen Haftungs- und Schadensersatzregeln, die auch bei beschädigten Sachen gelten. Nur dass hier zusätzlich das Tierwohl (§ 1 Tierschutzgesetz) berücksichtigt wird.

Ein weiteres Beispiel ist eine Scheidung mit Katze. Bei der Trennung muss geklärt werden, wo die Katze später lebt. Hier helfen Besitz- und Eigentumsregeln (§ 985 BGB) als Basis, aber Gerichte berücksichtigen auch, wo das Tier besser aufgehoben ist. Wer also im Adoptionsvertrag steht, muss nicht automatisch die beste Person sein, die sich um das Tier kümmern kann. Hier entscheiden Richter im Einzelfall über den bestmöglichen Verbleib des Tiers.

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Weitere Regeln, die Tiere schützen

Auch die EU hat in ihrer Charta der Grundrechte und im Vertrag von Lissabon verankert: Tiere sind „sentient beings“ – also fühlende Lebewesen. Alle Staaten sind demnach verpflichtet, das bei Landwirtschaft, Transport, Forschung und Gesetzgebung zu berücksichtigen. Außerdem finden für Tiere in Deutschland folgende Gesetze Anwendung:

  • Tierschutzgesetz (§ 1 TierSchG): Verbietet Tierquälerei und schreibt artgerechte Haltung vor. Wer ein Tier quält, riskiert Geldstrafen oder Haft.
  • Gerichtspraxis: Bei Scheidungen wird entschieden, wo das Tier „besser aufgehoben“ ist – nicht, wie bei einer Sache, wer den Kaufvertrag hat.
  • Strafrecht (§ 17 TierSchG): Tierquälerei in jeder Form kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Luft nach oben gibt es trotzdem

Natürlich ist das System nicht perfekt, und so steckt hinter dem entrüsteten Ausruf: „Tiere sind doch eh nur Sachen“, tatsächlich ein Körnchen Wahrheit. Massentierhaltung, lange Tiertransporte, industrielle (Qual-)Zucht und Tierversuche zeigen, dass die Gesetze, die unsere Mitgeschöpfe schützen sollten, nicht immer konsequent angewendet oder durchgesetzt werden.

Häufig überwiegen wirtschaftliche Interessen, weshalb Tierrechtsorganisationen schon seit Jahren strengere Regelungen verlangen. Kritik am Status quo ist wichtig und notwendig. Und sorgt mit einem Gesetzesentwurf nun auch auf EU-Ebene für Bewegung bei diesem Thema. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel: EU-Parlament beschließt strengere Tierschutzregeln.

Fest steht jedoch: Tiere sind rechtlich keine Sachen – und auch moralisch nicht. Sie sind fühlende Wesen mit eigenem Schutzstatus. Und gerade weil sie keine Sachen sind, lohnt es sich, auf ihrem besonderen Status zu bestehen und weiter Verbesserungen einzufordern.

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