21. August 2025, 15:07 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Katzen gehören zu den beliebtesten Haustieren in Deutschland – doch was, wenn der Mietvertrag ein Tierhalteverbot vorsieht? Dürfen Vermieter eine Katze wirklich verbieten? Die Antwort darauf ist nicht pauschal, aber kompliziert, denn das Mietrecht sieht hier ganz bestimmte Regelungen vor. Wer als Mieter auf Nummer sicher gehen will, sollte nicht nur seinen Vertrag genau kennen, sondern auch wissen, was laut Rechtsprechung gilt.
Pauschales Katzenverbot nicht zulässig
Für Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen oder Fische gilt: Ihre Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung und kann nicht verboten werden. Dies bestätigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH 2007 – Az. VIII ZR 340/06). Bei Katzen ist die Lage jedoch etwas komplizierter, denn sie gelten zwar in vielen Fällen als Kleintier, aber auch nicht immer. Allerdings stellte der BGH auch klar, dass eine pauschale Untersagung der Hunde- und Katzenhaltung unzulässig ist (BGH 2013, Az. VIII ZR 168/12).
Im Einzelfall kann dies aber anders bewertet werden. Dabei spielt aber auch der konkrete Mietvertrag eine zentrale Rolle. Ist darin die allgemeine Kleintierhaltung erlaubt, umfasst dies – trotzdem – in der Regel auch Katzen. Solange keine Sonderklauseln enthalten sind.
Aber auch wenn keine Regelung zur Tierhaltung im Vertrag enthalten ist, dürfen Mieter grundsätzlich eine Katze halten. Enthält der Vertrag hingegen explizit spezielle Anmerkungen zur Katzenhaltung oder einen Anhang, dass eine Katze angemeldet werden muss, kann eine Genehmigung durch den Vermieter erforderlich sein.
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Die Gründe, warum der Vermieter eine Katze verbieten darf
Der Vermieter kann also im Mietvertrag festlegen, dass die Katzenhaltung erst nach Absprache möglich ist. Dann gilt letzten Endes das Wort des Vermieters, da sich beide Parteien an die im Mietvertrag vereinbarten Absprachen halten müssen. Ist der Vermieter pauschal gegen die Haustierhaltung in seiner Immobilie, muss er trotzdem durch eine Einzelfallprüfung belegen, dass die Störfaktoren in diesem Fall überwiegen. Dennoch ist auch dann die Rechtskräftigkeit des Verbots nicht eindeutig.
Grundsätzlich spielen für ein mögliches Katzenhaltungsverbot in einer Mietwohnung immer Größe und Lage der Wohnung sowie das Verhalten des Haustiers eine Rolle. Darüber hinaus gibt es noch weitere mögliche Gründe. 1
Nachbarn und Hausbewohner
Ob die Nachbarn oder Hausbewohner eines Mehrfamilienhauses Katzenliebhaber sind oder nicht, spielt bei der Haustierfrage erst einmal keine Rolle. Ausschlaggebend für die Entscheidung sind nur sachliche und belegbare Gründe, welche gegen eine Katzenhaltung innerhalb der Mietimmobilie sprechen. Hat beispielsweise einer der Hausbewohner eine starke Katzenallergie, darf der Vermieter in diesem speziellen Fall die Haltung untersagen.
Zu viele Tiere im Haushalt
Das Tierwohl ist einer der entscheidenden Punkte, wenn es darum geht, ob der Vermieter eine Katze verbieten darf oder nicht. Prinzipiell wird die Haltung eher erlaubt, wenn es sich um lediglich ein bis zwei Tiere handelt. Leben jedoch bereits zu viele Katzen in der Wohnung, kann sich der Vermieter gegen ein weiteres Tier aussprechen, obwohl es keine offizielle Regelung zur Höchstanzahl an Tieren gibt.
Im Einzelfall wird hier unter anderem auf der Grundlage der Wohnungsgröße entschieden. Während ein oder zwei Katzen auch in kleineren Wohnungen oft erlaubt sind, kippt die Entscheidung des Gerichts bei weiteren Tieren häufig zugunsten des Vermieters.
Übermäßige Verschmutzung und Abnutzung
Mieter einer Immobilie sind dazu verpflichtet, ihre Wohnung sauber und instand zu halten. Zusätzliche Kosten durch eine übermäßige Abnutzung durch Haustiere wie Katzen oder Hunde möchten Vermieter natürlich vermeiden. Doch die Einschätzung bezüglich des Grades der Verschmutzung und Abnutzung darf nicht vom persönlichen Empfinden abhängig gemacht werden. Hierfür müssen konkrete und nachvollziehbare Belege vorgezeigt werden, welche den Verdacht des Vermieters bestätigen.
Lärmbelästigung durch die Katze
Obwohl für gewöhnlich eher ruhig, sind auch Katzen Lebewesen, die natürlich nicht vollständig lautlos existieren können. Auch hier entscheidet der Einzelfall, ob die Haltung in der Wohnung zulässig ist. Handelt es sich um ein Tier, das in natürlichem Rahmen miaut und sich zumeist ruhig und gelassen in der Wohnung bewegt, ist die Tierhaltung zulässig. Entsteht durch die Katze aber eine dauerhafte und deutlich erhöhte Geräuschkulisse – vor allem nachts –, können Vermieter und Gericht dies als Ruhestörung deuten und zugunsten der Nachbarn gegen eine Tierhaltung in der Wohnung entscheiden. 2
Besondere Bedingungen bei Freigänger-Katzen
Besonders bei Freigängern kann es im Mietverhältnis zu Konflikten kommen. Zwar dürfen Katzen ihrem natürlichen Bewegungsdrang nachgehen, allerdings sind Vermieter und Nachbarn nicht verpflichtet, dadurch entstehende Störungen oder Verschmutzungen unbegrenzt hinzunehmen.
Mögliche Streitpunkte im Zusammenhang mit Freigängern
- Verschmutzung des Grundstücks oder der Gemeinschaftsflächen: Gelangen Katzen regelmäßig ins Treppenhaus, in den Gemeinschaftsgarten oder auf Balkone anderer Hausbewohner, kann dies zu Beschwerden führen. Werden dabei Spuren wie Katzenkot, Urin oder halbtote Beutetiere hinterlassen, hat der Vermieter das Recht, einzuschreiten.
- Störung der Nachbarschaft: Manche Katzen durchstreifen fremde Grundstücke, markieren Reviere oder nutzen Sandkästen als Toilette. Auch wenn ein gewisses Maß an „Mitbenutzung“ in dicht besiedelten Gebieten als üblich gilt, kann eine dauerhafte Belastung für Nachbarn unzumutbar sein.
- Schäden an der Mietsache: Kratzspuren an Türen, Tapeten oder Bodenbelägen sowie verschmutzte Hausflure können ein Grund sein, die Katzenhaltung einzuschränken oder im Einzelfall zu untersagen – vorausgesetzt, der Vermieter kann diese Schäden nachweisen.
Im Ergebnis gilt auch hier: Eine pauschale Verbotsregelung ist nicht möglich. Ob ein Verbot rechtens ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Gerichte wägen stets die Interessen von Mietern, Vermietern und Nachbarn gegeneinander ab. Wer seine Katze als Freigänger hält, sollte daher darauf achten, dass von ihr keine dauerhaften Störungen oder übermäßigen Verschmutzungen ausgehen.
