17. Oktober 2025, 17:31 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Wenn Haustiere auf Flugreisen verloren gehen, hoffen Halterinnen und Halter auf angemessene Entschädigung – doch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte viele enttäuschen. Im konkreten Fall verschwand Hündin Mona während eines Flugs von Buenos Aires nach Barcelona. Die Halterin klagte auf Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro. Doch der EuGH hat nun entschieden: Tiere gelten im Luftverkehr als Gepäck – mit drastischen Konsequenzen für die Ansprüche im Verlustfall.
Hund bei Verladung entlaufen – Airline erkennt Schaden an, nicht aber die Höhe
Der Vorfall ereignete sich bereits 2019. Die Klägerin, in den Gerichtsdokumenten als Felicísima genannt, reiste mit ihrer Mutter und ihrer Hündin Mona von Argentinien nach Spanien. Das Tier wurde vorschriftsmäßig in einer speziellen Transportbox aufgegeben. Doch beim Verladen auf das Flugzeug entkam die Hündin. Sie wurde trotz intensiver Suche nicht wiedergefunden. In Spanien hatte der Fall bereits ein gerichtliches Nachspiel – das zuständige Gericht legte dem EuGH die Frage zur Auslegung der Haftungspflichten nach dem internationalen Montrealer Übereinkommen vor.
Die betroffene Fluggesellschaft Iberia räumte zwar ihre Verantwortung für den Verlust des Tieres ein, lehnte aber die Höhe der geforderten Entschädigung ab. Die Begründung: Es habe keine spezielle Wertangabe für das aufgegebene Gepäckstück – also die Transportbox – gegeben, wie es das Montrealer Übereinkommen bei höherem Entschädigungsanspruch vorsieht.
EuGH: Tiere sind kein „Passagier“, sondern Teil des Gepäcks
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschied nun eindeutig: „Es muss daher davon ausgegangen werden, dass ein Haustier für Zwecke des Luftverkehrs unter den Begriff ‚Gepäck‘ fällt, und der Schadenersatz für Schäden infolge seines Verlusts bei einem solchen Transport dem Haftungsregime für Gepäck unterliegt.“
Weiter hieß es: „Das Montrealer Übereinkommen verweist ausdrücklich auf Personen und Gepäck. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass der Begriff ‚Personen‘ auf ‚Fluggäste‘ beschränkt ist, sodass ein Tier nicht als ‚Fluggast‘ angesehen werden kann.“
Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass keine spezielle Wertdeklaration für die Transportbox abgegeben worden sei. Damit unterliegt der Fall den üblichen Haftungsgrenzen für verlorenes Gepäck. Nach Angaben spanischer Medien wurde der Klägerin deshalb lediglich eine Summe von 1.578,82 Euro zugesprochen. Weit unter den geforderten 5000 Euro für sogenannten immateriellen Schaden. Denn Hündin Mona ist seit dem Vorfall nicht mehr aufgetaucht.
Warum das spanische Tierschutzgesetz Mona nicht schützen konnte
Das Tierschutzgesetz in Spanien ist eigentlich eines der fortschrittlichsten in der Europäischen Union und erkennt Tiere als fühlende Wesen an. Um zu verstehen, warum das Tierrecht im Urteil AZ C‑218/24 des EuGH keine Rolle spielte, muss man die Rechtsebenen der Entscheidung kennen.
An oberster Stelle steht das Völkerrecht – hier das Montrealer Übereinkommen von 1999, das in Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 genau regelt, wann und in welchem Umfang Fluggesellschaften für den Verlust von Reisegepäck haften. Dieses Abkommen gilt weltweit und schreibt vor, dass auch Tiere, die im Frachtraum transportiert werden, rechtlich auf einem internationalen Flug als „Reisegepäck“ gelten.
Die Europäische Union hat das Übereinkommen mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/97, geändert durch Nr. 889/2002, in ihr eigenes Recht übernommen. Damit sind die dort festgelegten Regeln verbindlich für alle Mitgliedsstaaten – auch für Spanien.
Das nationale Recht, in diesem Fall Artikel 333 bis Absatz 1 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil), der Tiere als „empfindungsfähige Lebewesen“ definiert, steht somit eine Stufe tiefer. Es muss zurücktreten, wenn es den internationalen Vorgaben widerspricht.
Deshalb konnte sich die Klägerin nicht auf das spanische Tierschutzrecht berufen. Für den Gerichtshof war allein das Montrealer Übereinkommen maßgeblich – und nach dessen Logik galt Mona beim Transport juristisch als Gepäckstück, nicht als fühlendes Wesen.
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Emotionale Suche nach Mona – und Kritik an der Rechtslage
Felicísima startete nach dem Vorfall eine umfangreiche Suchaktion in den sozialen Medien. Die emotionale Dimension des Falls wurde auch in einem früheren Gerichtsverfahren deutlich: „Der Hund ist aus der Transportbox entkommen, rannte in der Nähe des Flugzeugs herum und konnte nicht wieder eingefangen werden“, heißt es in den Gerichtsunterlagen.
In einem Facebook-Post schrieb Felicísima: „Wer hat Mona, obwohl er weiß, dass sie uns gehört? Wer kennt den Schmerz, den wir durchgemacht haben?“ Zudem erklärte sie, sie werde die Suche niemals aufgeben. Für sie sei es „eine Schande“, sollte jemand in Buenos Aires den Hund behalten haben.
Ihr Anwalt Carlos Villa Corta äußerte scharfe Kritik am EuGH-Urteil: „Ich glaube, dass eine große Chance verpasst wurde, das Bewusstsein für die Rechte von Tieren und der Menschen, die sich um sie kümmern, weiter zu schärfen. Letztlich sieht der EuGH Haustiere nicht als besonders oder rechtlich stärker zu schützende Wesen im Vergleich zu einem einfachen Koffer.“
Zudem bezweifelt der Jurist die Praktikabilität des Urteils: „Keine Airline der Welt wird eine spezielle Wertangabe für ein Tier im Frachtraum akzeptieren.“ 1
Urteil mit Signalwirkung für Tiertransporte
Mit dem Richterspruch schafft der EuGH einen Präzedenzfall: Wer ein Tier im Frachtraum aufgibt, muss wissen, dass es juristisch als Gepäck gilt – mitsamt allen damit verbundenen Einschränkungen bei Schadensersatzansprüchen.
In seiner Begründung betonte der Gerichtshof zwar, dass der Tierschutz in der Europäischen Union ein „Ziel von allgemeinem Interesse“ sei. Dennoch stehe das nicht im Widerspruch dazu, dass Tiere im Luftverkehr als „Gepäck“ gelten dürfen. Die Entscheidung dürfte auch künftige Verfahren prägen – insbesondere dann, wenn Tierbesitzer bei Reisen keine spezielle Wertdeklaration abgeben. 2
