
12. Mai 2025, 10:55 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten
Wer in Hamburg einen Hund hält, kommt an einem Wort nicht vorbei: Kontrolle. Die Hansestadt hat eines der strengsten Hundegesetze Deutschlands – und setzt es mit Konsequenz um.
In kaum einem Bundesland wird der Umgang mit Hunden so strikt geregelt wie in Hamburg – da hat man es als Alsterschwan besser in der Hansestadt! Die Gesetze schreiben eine konsequente Kontrolle, Erziehung und behördliche Überwachung vor – und gehen dabei weit über das hinaus, was andere Bundesländer verlangen. Gehorsamsprüfung, zentrales Register und Wesenstest sind fest verankert und ebenfalls besonders streng. Ebenso der Umgang Hamburgs mit sogenannten Listenhunden – hier gilt die strengste Haltungsauflage und Leinenpflicht. Was genau erlaubt ist und wer welche Prüfungen man als Hundehalter vorweisen muss, erklärt dieser Überblick.
Gibt es eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde in Hamburg?
Paragraf 8 des Hamburgischen Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden (HundG) sagt eindeutig: Ja, in Hamburg gilt allgemeine Leinenpflicht. Dies gilt, sobald Hunde außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums oder in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung sind. Dazu müssen sie an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine sein.
Darüber hinaus dürfen bestimmte Hunde nur an einer höchstens zwei Meter langen, reißfesten Leine geführt werden. Das gilt, wenn:
- Hunde, mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben
- Hündinnen läufig sind
- Hunde in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen mitgeführt werden
- Hunde auf öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen geführt werden
- sowie für Hunde in der unmittelbaren Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen.
Ergänzt werden die Regelungen durch ein zentrales Register, in dem alle Hunde mit Halterdaten, Rasse, Chipnummer und Verhaltenserkenntnissen erfasst werden (§§ 9–12 HundeGDVO). Behörden, Polizei und Ordnungsdienste haben Zugriff – auch zur Ahndung von Verstößen gegen die Leinenpflicht (§ 11 HundeGDVO). Das können bis zu 10.000 Euro sein.
Ohne Gehorsamsprüfung kein Freilauf
Von der allgemeinen Leinenpflicht in Hamburg kann man sich nur befreien, wenn man mit dem Hund eine Gehorsamkeitsprüfung ablegt. Wie diese aussieht, definiert die Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes HundeGDVO.
Die Anforderungen an diese Gehorsamsprüfung sind hoch: Der Hund muss mindestens zwölf Monate alt sein, der Test wird unter realen Bedingungen im Stadtgebiet durchgeführt und umfasst einen Ortswechsel (§ 1 HundeGDVO). Dabei muss das Hund-Halter-Gespann eine Vielzahl an Alltagssituationen meistern – etwa Begegnungen mit Joggern, Radfahrern, fremden Personen oder anderen Hunden. Geprüft wird unter anderem das Gehen an lockerer Leine, das ruhige Bleiben auf Kommando, zuverlässiger Rückruf und das Verhalten bei Ablenkung.
Die Prüfung gilt nur dann als bestanden, wenn der Halter dem Hund alle Signale selbstständig und in angemessener Weise gibt – und der Hund sie zuverlässig befolgt. Das ist kein Kinderspiel, sondern eine umfassende Verhaltensprüfung – mit hohem Anspruch an beide Seiten der Leine. Die Verordnung schreibt sogar vor, dass bestimmte Rollleinen und Halsbänder während der Prüfung verboten sind.
Besonders bemerkenswert: Selbst gewerbliche Hundebetreuer oder Tierheimmitarbeiter kommen nur unter Auflagen in den Genuss einer Leinenbefreiung – und das nur befristet (§ 5 HundeGDVO). Hamburg macht also keine Ausnahmen, sondern verlangt flächendeckend verbindliche Standards.
Gibt es Sonderregelungen für Listenhunde?
In Hamburg gibt es eine lange Liste von Hunden, die in der Hansestadt als gefährlich angesehen werden. Diese werden laut Paragraf 2 des HundG in verschiedene Kategorien eingeordnet:
Kategorie 1 – Gefährlichkeit stets vermutet:
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier.
- Bullterrier
- sowie Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden
Kategorie 2 – Gefährlichkeit wird vermutet, solange kein Gegenbeweis besteht:
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux (Bordeuax Dogge)
- Fila Brasileiro
- Kangal
- Kaukasischer Owtscharka
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
Des Weiteren definiert das Gesetz, dass Hunde gefährlich sind,
- die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen,
- Hunde, die durch Zucht, Kreuzung, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben,
- die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen,
- die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder
- die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Bei gefährlichen Hunden und allen, die unter Generalverdacht auf der Liste stehen, schreibt die Stadt Hamburg einen Wesenstest vor (§ 6 HundeGDVO). Und auch dieser ist außergewöhnlich streng. Der Hund wird mit akustischen, optischen und sozialen Reizen konfrontiert – darunter Kindergeschrei, betrunkene Personen, fremde Hunde, Bedrohungssituationen, plötzliche Bewegungen oder Menschengruppen (Anlage 3 zu § 6 HundeGDVO).
Wichtig: Die Leinenpflicht für gefährliche Hunde entfällt auch mit bestandenem Wesenstest nicht automatisch. Zusätzlich muss auch der Halter Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Fachkunde nachweisen und die Befreiung von der Leine anschließend bei der zuständigen Behörde beantragen. Listenhunde und gefährliche Hunde müssen zusätzlich auch einen Maulkorb tragen – auch in Hundeauslaufgebieten.
Gibt es Sonderregeln zur Brut- und Setzzeit?
In Hamburg gilt also ganz klar: Freilauf ist ein Privileg – kein Recht. Und es wird nur gewährt, wenn Hund und Halter den umfangreichen Anforderungen gerecht werden. Die Regelungen in Wäldern gehen noch einmal über das hinaus, was laut HundG ohnehin schon gilt.
Im Paragraf 11 des Hamburger Landeswaldgesetzes heißt es, dass es verboten ist, Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt. Dies kann mit 2500 Euro Bußgeld, in besonders schweren Fällen mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Ferner erlaubt das Jagdgesetz wildernde Hunde und Katzen zu töten. Das Recht erstreckt sich laut Paragraf 22 auch auf solche Tiere, die sich in Fallen gefangen haben.

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Mit diesen Regelungen ist es also praktisch schon überall auf Hamburger Gebiet Pflicht, seinen Hund an die Leine zu nehmen. Eine Sonderregelung über die Afrikanische Schweinepest besteht aktuell nicht, da noch keine Fälle aufgetreten sind.
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