27. Juli 2026, 17:34 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Ein Hund wird angefahren, am Straßenrand liegt ein verletztes Reh oder eine zugelaufene Katze braucht dringend Hilfe – in solchen Situationen handeln viele Menschen aus dem Bauch heraus. Doch nicht alles, was gut gemeint ist, ist auch rechtlich erlaubt. Darf ich mit meinem sterbenden Hund zu schnell zur Tierklinik fahren? Muss ich einem verletzten Wildtier helfen? Und wer bezahlt eigentlich die Tierarztrechnung? PETBOOK hat mit der Rechtsanwältin Nicole Mutschke gesprochen und klärt die wichtigsten Rechtsfragen rund um Tiernotfälle.
Darf ich mit meinem sterbenden Hund zu schnell zur Tierklinik fahren?
Wer mit seinem schwer verletzten oder sterbenden Hund schnell zur Tierklinik möchte, gerät leicht in einen Gewissenskonflikt. Einerseits zählt jede Minute, andererseits gelten auch in einer Notsituation die Verkehrsregeln.
„Der rechtfertigende Notstand kann zwar grundsätzlich auch Tiere erfassen“, erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke. Allerdings würden Gerichte stets das Tierwohl gegen die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer abwägen. Das heißt: Wer mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch eine Ortschaft fährt oder andere Menschen gefährdet, könne sich deshalb nicht einfach auf den Notfall seines Hundes berufen.
Ein echter Tiernotfall kann jedoch im Einzelfall dazu führen, dass ein Bußgeld geringer ausfällt. Einen Freifahrtschein zum Rasen gibt es aber nicht.
Ich habe ein Tier angefahren – was muss ich jetzt tun?
Mutschke erklärt: „Zwar gilt die Strafvorschrift der unterlassenen Hilfeleistung nur für Menschen. Wer ein Tier anfährt, darf es aber nicht einfach seinem Schicksal überlassen. Wer die Gefahrenlage selbst verursacht hat, muss zumindest auch dafür sorgen, dass Hilfe organisiert wird.“ Dabei macht das Gesetz einen Unterschied zwischen Haustieren und Wildtieren:
Hund oder Katze angefahren
„Bei einem Haustier wie Hund oder Katze steht die schnelle Hilfe für das verletzte Tier im Vordergrund. Hier sollte man anhalten, das Tier sichern und möglichst schnell einen Tierarzt oder die Polizei verständigen“, rät Mutschke. Ist das Tier transportfähig, können Sie es in der Regel selbst zum Tierarzt bringen. Das ist in den meisten Fällen oft sogar sinnvoll. So können Sie dem Tier schnell helfen und den Halter ausfindig machen
Reh oder Wildschwein angefahren
Bei Wildtieren gelten andere Regeln. „Hier sollte ebenfalls angehalten und Hilfe organisiert werden. Allerdings sollte man nicht eigenmächtig über das Tier verfügen“, sagt die Anwältin. Nach einem Wildunfall sollten Sie deshalb die Polizei informieren. Diese verständigt anschließend den zuständigen Jäger oder Pächter.
„Ein verletztes Reh oder Wildschwein darf grundsätzlich nicht einfach mitgenommen werden“, betont Mutschke. Notwendige Soforthilfe bleibt zwar erlaubt, über die weitere Versorgung entscheiden jedoch die zuständigen Stellen.
Als Faustregel gilt: „Haustiere dürfen Sie regelmäßig zum Schutz des Tieres in Obhut nehmen. Bei Wildtieren sollten Sie zunächst die zuständigen Stellen einschalten.“
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Muss ich nach einem Unfall die Tierarztrechnung bezahlen?
Haben Sie einen Hund oder eine Katze angefahren, müssen Sie in der Regel auch für die Tierarztkosten aufkommen. „Juristisch gilt ein Haustier als Eigentum seines Halters. Die Behandlungskosten können deshalb als Schadensersatz verlangt werden“, sagt Rechtsanwältin Nicole Mutschke.
Anders kann es aussehen, wenn den Tierhalter ein Mitverschulden trifft – etwa, weil ein Hund unangeleint auf eine Straße läuft. „Dann können die Kosten zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden“, so die Anwältin. Bei Wildtieren stellt sich diese Frage meist nicht. Deren Versorgung übernehmen in der Regel die zuständigen Stellen, etwa der zuständige Jäger oder eine Wildtierstation.
Mache ich mich strafbar, wenn ich mein eigenes Tier anfahre?
Wer seinen Hund oder seine Katze versehentlich anfährt, macht sich dadurch in der Regel nicht strafbar. „Ein Unfall bleibt ein Unfall“, sagt Rechtsanwältin Nicole Mutschke. Tierhalter sind nach dem Tierschutzgesetz aber verpflichtet, ihr Tier vor unnötigen Schmerzen, Leiden und Schäden zu schützen.
Wer erkennt, dass sein Tier schwer verletzt ist, aber bewusst keine Hilfe organisiert und es über längere Zeit leiden lässt, kann gegen diese Pflicht verstoßen. Das Tierschutzgesetz sieht sogar eine Strafbarkeit vor, wenn einem Tier länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Halter offensichtliche schwere Verletzungen ignoriert und sein Tier über Stunden oder Tage nicht tierärztlich versorgen lässt. In solchen Fällen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.
Entscheidend ist also nicht der Unfall selbst, sondern der Umgang mit den Folgen. Wer sein verletztes Tier umgehend versorgen lässt oder tierärztliche Hilfe organisiert, hat in der Regel nichts zu befürchten.