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Gesetzliche Vorschriften

Mit dem Pferd sicher durch den Straßenverkehr

Frau reitet mit ihrem Pferd auf der Straße
Beim Reiten auf offiziellen Wegen müssen Reiter so einiges beachten Foto: GettyImages / Sitikka
Louisa Stoeffler
Redakteurin

1. Juni 2025, 16:02 Uhr | Lesezeit: 8 Minuten

Pferd statt Auto – wer auf dem Rücken der Tiere unterwegs ist, wird schnell Teil des Straßenverkehrs. Doch nicht jeder weiß: Auch für Reiter gelten klare Regeln. Wer sich und andere nicht gefährden will, sollte sie unbedingt kennen – und wissen, worauf auch Autofahrer achten sollten.

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Reiterinnen und Reiter, die sich mit ihrem Pferd im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, unterliegen denselben Vorschriften wie Autofahrer oder Radfahrer. Der ADAC Hessen-Thüringen und die Deutsche Reiterliche Vereinigung weisen auf wichtige Regeln und Verhaltenstipps hin.

Mit dem Pferd im Straßenverkehr – das ist zu beachten

Wer mit einem Pferd am Straßenverkehr teilnimmt, muss sich an dieselben Vorschriften halten wie andere Verkehrsteilnehmer. Dazu zählen unter anderem das Rechtsfahrgebot, Verkehrszeichen, Einbahnstraßenregelungen, die Rechts-vor-links-Regel sowie das Anhalten an roten Ampeln. Geh- und Radwege darf man nur dann nutzen, wenn diese ausdrücklich für Reiter freigegeben sind.

Allerdings sind viele Regeln mehr als undurchsichtig, wie die Deutsche Reiterliche Vereinigung (DRV) auf ihrer Website berichtet. Die oben genannten Regeln gelten vor allem auf öffentlichen Straßen – wo bundesweit einheitlich die Straßenverkehrsordnung (StVO) greift. Auf privaten Wegen muss man auf einzelne Bundesgesetze beachten, die teils auch noch durch Regeln für die freie Landschaft, Naturschutzgebiete oder Waldgesetze moduliert werden. Wer mit dem Pferd unterwegs ist, muss also vieles beachten, damit der Ausritt zu einem entspannten und sicheren Erlebnis wird.

StVO für Reiter

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) macht klare Vorgaben für das Verhalten von Reitern und Gespannfahrern im Straßenverkehr. Laut § 28 Abs. 2 gelten für sie sinngemäß die gleichen Verkehrsregeln wie für Fahrzeuge. Diese Gleichstellung bringt Pflichten mit sich – und schließt Sonderrechte aus.

Grundsätzlich gilt gemäß § 1 StVO, dass „die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert“. Zudem heißt es: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

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Pferde dürfen somit im öffentlichen Straßenverkehr nur geführt oder geritten werden, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die sicher mit dem Tier umgehen kann. Die Person muss über entsprechendes reiterliches Können oder körperliche Eignung verfügen. Auch die Ausrüstung spielt eine Rolle: Man kann z. B. mit Stallhalfter und Strick reiten, jedoch stellt dies keine ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr dar. Entsprechend muss ein ständiges Einwirken auf das Pferd auf der Straße garantiert sein.

Pferde gelten laut StVO als „langsames Fahrzeug“

Reiter gehören laut StVO auch auf die Fahrbahn, nicht den Fußweg. Allerdings müssen sie sich dort am äußersten rechten Rand (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO) bewegen. Eine durchgezogene Linie am Fahrbahnrand verpflichtet Reiter dazu, den rechts daneben noch vorhandenen Straßenraum zu nutzen. Denn im Sinne der StVO gelten Reiter als „langsame Fahrzeuge“.

Das Reiten auf Geh- oder Radwegen ist grundlegend untersagt. Auch das Führen von Pferden vom Fahrrad oder aus einem Kraftfahrzeug heraus ist ausdrücklich verboten. Übrigens: Als Reiter ist es nicht zwingend erforderlich, im Straßenverkehr einen Helm zu verwenden. Obwohl kein Bußgeld winkt, ist es jedoch Usus und zum eigenen Schutz dringend empfehlenswert, einen zu tragen.

Muss man mit dem Pferd eigentlich „Blinken“?

Pferde müssen im Straßenverkehr zwar keine elektronische Anlage tragen, die einem klassischen Blinker entspricht. Allerdings müssen Reiter bei einer abbiegenden Bewegung mit dem Pferd ihre Absicht anzeigen, genauso wie bei einem Fahrzeug oder Fahrrad. Dies geschieht in der Regel durch entsprechende Handzeichen nach rechts oder links, die der Reiter den anderen Verkehrsteilnehmern geben muss. Dies gilt beim Anzeigen eines „Fahrtrichtungswechsels“, rechtzeitig und eindeutig vor dem Weglassen des Wegs.

Beleuchtung des Pferdes bei Dunkelheit Pflicht

Bei eingeschränkter Sicht – etwa in der Dämmerung, bei Dunkelheit, Regen oder Nebel – ist eine ausreichende Beleuchtung vorgeschrieben (§ 17 StVO). Die Regelungen hierzu konkretisiert § 28 Abs. 2:

  1. Beim Treiben von Vieh sind „vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht“ erforderlich.
  2. Beim Führen eines Großtieres muss „eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist“, verwendet werden.

Zudem empfiehlt die DRV, „zusätzliche Leuchtgamaschen am Pferd und reflektierende Kleidung beim Reiter“ zu tragen. Auch die sogenannte Stiefelleuchte auf der linken Seite wird als sinnvoll bezeichnet.

Fürs Gruppenreiten gelten Sonderregeln

Reiten mehrere Personen gemeinsam, spricht man ab einer gewissen Anzahl von einem „Verband“. Laut § 27 StVO ist ein „geschlossener Verband“ zulässig, bei dem Reiter paarweise nebeneinander reiten. Die maximale Länge des Verbands beträgt 25 Meter – danach müssen alle Reiter hintereinander reiten. Das entspricht etwa zwölf Reitern in dichter Formation. Bei 20 Reitern sollte man zwei getrennte Verbände mit jeweils zehn Teilnehmern bilden. Zwischen den Verbänden muss ein Abstand von mindestens 25 Metern eingehalten werden, um Überholvorgänge zu ermöglichen.

Da der Verband als ein einzelner Verkehrsteilnehmer gilt, ist keine individuelle Beleuchtung für jeden Reiter nötig. Die Begrenzung des Verbands muss jedoch bei Bedarf „mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden“. Auch hier gilt: „Die Beleuchtung muss in eigenem Interesse auch von Weitem gut zu sehen sein.“ Die Verwendung von Leuchtgamaschen wird hier von der DRV erneut dringend empfohlen.

Verkehrszeichen für Pferd und Halter

Auch einige Verkehrszeichen haben besondere Gültigkeit für Reiter. Das bekannte Verbotsschild mit rotem Rand und weißem Innenfeld (Zeichen 250) bedeutet grundsätzlich: Durchfahrt verboten für Fahrzeuge aller Art. Da Reiter und Pferdeführer gemäß StVO Fahrzeugen gleichgestellt sind, würde dies auch für sie gelten.

Doch es gibt eine Ausnahme: In der StVO ist klargestellt, dass dieses Verbotsschild „nicht für Reiter und Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh“ gilt. Wird allerdings im Inneren des Schildes zusätzlich ein Reiter oder ein Pferd abgebildet, gilt das Verbot gezielt für diese Gruppen.

Wichtige Verkehrszeichen für Reiter im Überblick

  • Verkehrszeichen Nr. 238 (Reitweg): Nur Reiter dürfen diesen Weg benutzen. Es besteht eine Reitwegbenutzungspflicht – die Fahrbahn darf in diesem Fall nicht genutzt werden. Zusatzzeichen können auch anderen Verkehrsteilnehmern die Nutzung erlauben; dann gilt: Rücksicht auf Reiter nehmen und Tempo anpassen.
  • Verkehrszeichen Nr. 257-51 (Verbot für Reiter): Hier ist das Reiten verboten, das Führen eines Pferdes jedoch erlaubt.
  • Verkehrszeichen Nr. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art): Trotz allgemeinem Durchfahrtsverbot erlaubt die Straßenverkehrsordnung hier ausdrücklich das Reiten. Kutschen dürfen diesen Bereich hingegen nicht befahren.
  • Verkehrszeichen Nr. 101-13 bzw. -23 (Reiter): Dieses Warnschild weist auf Reitverkehr hin und wird häufig in der Nähe von Pferdebetrieben oder Reitställen aufgestellt. Andere Verkehrsteilnehmer sollten hier besonders vorsichtig fahren.

Regeln für Pferd und Reiter in Wald und Flur

Abseits öffentlicher Straßen – also auf Feldwegen, Waldwegen oder Naturflächen – gelten nochmals andere Regeln. Während das Bundesnaturschutzgesetz sowie das Bundeswaldgesetz die allgemeinen Rahmenbedingungen schaffen, ist entscheidend, was die jeweiligen Bundesländer festlegen. Diese haben eigene Vorschriften für das Reiten und Fahren in Wald und Flur.

Dabei handelt es sich um ein dynamisches Regelwerk, mit verschiedenen Regelungen auf Länderebene. Auch Sonderregelungen für einzelne Naturschutzgebiete und Biosphärenreservate können greifen. Eine Übersicht der aktuell gültigen Landesregelungen zum Ausreiten und Ausfahren findet sich in den entsprechenden Zusammenstellungen der Bundesländer. Wer regelmäßig unterwegs ist, sollte sich stets aktuell informieren.

Wie andere Verkehrsteilnehmer sich richtig verhalten

Doch nicht nur für Reiter und Pferd gelten Regeln – auch andere Verkehrsteilnehmer müssen sich so verhalten, dass niemand gefährdet wird. Autofahrer, Motorradfahrer und Radfahrer sollten ihr Fahrverhalten anpassen, wenn sie Reitern begegnen. Pferde sind Fluchttiere und können auf laute Geräusche oder plötzliche Bewegungen schreckhaft reagieren. Deshalb sollten Hupen oder häufiges Klingeln vermieden werden.

Auch beim Überholen eines Pferdes ist besondere Vorsicht geboten. Das Tempo sollte reduziert und ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden – auch wenn das Tier geführt und nicht geritten wird. Ruckartige Beschleunigungen oder abruptes Bremsen in unmittelbarer Nähe sind tabu. Nach dem Überholvorgang ist ebenfalls auf genügend Abstand zum Tier zu achten. Auch wer hinter Pferd und Reiter fährt und nicht überholen kann, sollte nicht zu dicht auffahren.

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Pferdeäpfel müssen entfernt werden

Ist man mit dem Pferd länger auf der Straße unterwegs, sollte man auch noch wissen: Fallen Pferdeäpfel auf die Fahrbahn oder auf angrenzende Grünstreifen, sind Reiterinnen und Reiter verpflichtet, diese nach Möglichkeit zu entfernen. Allerdings ist hier auch die oberste Priorität, dass der Verkehr reibungslos ablaufen kann und das Pferd sicher zur Seite genommen werden kann, um seine Hinterlassenschaften zu beseitigen.

Mit Material der dpa

Themen Rechtliches

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