
3. Juni 2025, 13:29 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Hunde, Katzen, Minischweine – alles dasselbe? Nicht wirklich. Was zunächst nach einem Haustier aussieht, kann rechtlich schnell zum Problem werden. Für die Haltung gelten auch bestimmte Auflagen.
Bereits seit einigen Jahren sind Minischweine als Haustiere beliebt – sie im Wohngebiet zu halten, kann aber ein Verstoß gegen das Baurecht sein und damit untersagt werden. Das zeigt ein Gerichtsentscheid des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz (AZ: 8 A 11067/24.OVG), auf den auch das Rechtsportal „anwaltsauskunft.de“ verweist.
Minischweine sind nur als Ferkel klein
Der Grund für das Urteil: Die Haltung der sogenannten Minipigs kann mit Geräusch- und Geruchsbelästigungen einhergehen, die für ein Wohngebiet nicht üblich sind. Sprich: Ein Wohngebiet ist zum Wohnen da und diese Art der Tierhaltung widerspricht der typischen Nutzung.
Im konkreten Fall hatte ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück zwei Minischweine gehalten – mitsamt einer Hütte für die Schweine und einem Freigehege. Ohne Baugenehmigung und in einem allgemeinen Wohngebiet – umgeben von Einfamilienhäusern. Die Folge: die zuständige Bauaufsichtsbehörde verbot die Haltung. Der Eigentümer klagte und beruf sich dabei auf die Erlaubnis zum Bau von Anlagen für die Kleintierhaltung.
Sein Argument: Minischweine seien nicht vergleichbar mit üblichen Nutztieren wie Hausschweinen. Ihre Haltung sei eher ein Hobby wie etwa bei Hunden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage in erster Instanz ab, welche das OVG Koblenz nun bestätigte. Schweine zählen demnach nicht zu den typischen Kleintieren, die im Wohngebiet gehalten werden können. Denn darum handelte es sich in diesem Fall. Anders sähe die Sachlage oft in ländlichen Gegenden, Industriegebieten oder Mischgebieten aus. Keine dieser Kriterien lag jedoch vor.

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Keine Minischweine, aber Hühner und Bienen im Wohngebiet
Selbst kleinwüchsige Minipigs fallen demnach unter die Bezeichnung „Großtier“. Denn auch wenn der Name es vermuten lässt: wirklich klein sind die Minischweine nicht. Ein ausgewachsenes Minipig kann ein Gewicht von bis zu 150 Kilogramm erreichen. Zudem gibt es tierschutz- und seuchenrechtliche Anforderungen für die Haltung.
Mit Hunden oder Katzen können die Schweinchen daher nicht gleichgestellt werden. „Anders könnte es bei Hühnern aussehen“, sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltsauskunft. Denn die Haltung von Hühnern und Bienen im eigenen Garten ist tatsächlich erlaubt! Hühner fallen rechtlich unter die Bezeichnung der Kleintiere und können, solange sie artgerecht gehalten werden und die Nachbarn nicht stören, in einem Wohngebiet gehalten werden. Allerdings kommt es auch hier auf den Einzelfall an. Dabei spielen etwa Anzahl der Tiere oder die Anwesenheit eines Hahns eine Rolle.
Auch Bienen im eigenen Garten kommt eine Sonderrolle zugute. Solange auch diese die Nachbarn nicht stören, ist die Haltung erlaubt. Die Stände müssen jedoch weit genug vom Wohnhaus entfernt sein, um ihre Flugwege nicht zu gefährden. Allerdings ist es immer ratsam, sich mit den zuständigen Behörden zu verständigen, da die Anforderungen für Haltung, Bau- und Nutzungsrechte von Gemeinde zu Gemeinde und für jedes Grundstück verschieden sein können.
Mit Material der dpa