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Urteil

Gericht verbietet bestimmte Katzenrasse im Wohngebiet – was Justin Bieber damit zu tun hat

Eine Savannah-Katze im Wohngebiet
Laut einem Urteil darf Katze Muffin nun nicht mehr im Wohngebiet seiner Halter leben (Symbolbild) Foto: Getty Images/Patrick Hatt
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Louisa Stoeffler
Redakteurin

8. Oktober 2025, 15:14 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

In Kleve sorgte eine exotische Katze für rechtliche Diskussionen – nun steht fest: Savannah-Katze „Muffin“ darf nicht in einem Wohngebiet gehalten werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigte ein entsprechendes Verbot der Stadt Kleve. Die Haltung der Hybridkatze sei nicht nur unüblich, sondern auch gefährlich – eine Entscheidung, die auch auf andere Fälle übertragbar sein dürfte.

Haltung nicht mit Wohngebiet vereinbar

Verwaltungsrecht gilt als trocken – doch wenn gefährliche Tiere, Popstars und umstrittene Züchtungen aufeinandertreffen, wird es plötzlich hochspannend. So auch im Fall der Savannah-Katze Muffin aus Kleve: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das exotische Tier nicht in einem allgemeinen Wohngebiet gehalten werden darf. Damit scheiterte der Versuch der Halter endgültig, das Haltungsverbot zu kippen.

Die Besitzer von Muffin hielten die Savannah-Katze auf einem Grundstück im Zentrum der Stadt mit rund 55.000 Einwohnern in Nordrhein-Westfalen. Nachdem das Veterinäramt auf die Haltung aufmerksam geworden war, untersagte die Stadtverwaltung die weitere Unterbringung des Tieres im Wohngebiet. Dagegen wehrten sie sich juristisch – zunächst ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Az. 11 L 2509/25), und nun auch vor dem OVG in Münster (Beschl. v. 07.10.2025, Az. 10 B 1000/25).

Savannah-Katze Muffin gehört zur sogenannten F1-Generation – der direkten Kreuzung zwischen einem afrikanischen Serval und einer Hauskatze. Die Richter urteilten daher, dass Savannah-Katzen wie Muffin nicht unter die zulässige Kleintierhaltung nach § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fallen. Der 10. Senat stellte klar: „Kleintierhaltung ist als Annex zum Wohnen nur zulässig, wenn diese in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt.“

Was Justin Bieber mit dem Prozess zu tun hat

Die Argumente der Antragsteller konnten das Gericht nicht überzeugen. Sie hatten unter anderem vorgebracht, dass Prominente wie Justin Bieber mit seinen Savannah-Katzen „Sushi“ und „Tuna“ die Haltung populär gemacht hätten. Das reichte dem Gericht jedoch nicht aus: Die Popularität der Tiere sei kein Nachweis dafür, dass deren Haltung im Wohngebiet üblich oder wohnnutzungstypisch sei.

Auch der Verweis auf externe Stellungnahmen, wonach Savannah-Katzen kein „aktives Aggressionsverhalten“ gegenüber Menschen zeigen, überzeugte den Senat nicht. Entscheidend sei, dass bei Tieren der F1-Generation ein ausgeprägtes Verteidigungsverhalten bestehe, insbesondere wenn sie sich bedroht fühlen. Andere Bundesländer haben Savannah-Katzen dieser Generation bereits auf die Liste gefährlicher Tiere gesetzt – für das Gericht ein gewichtiges Indiz für deren Gefährlichkeit.

Gefährlich und unberechenbar: F1-Katzen gelten als Wildtiere

Muffin ist eine sogenannte F1-Savannah-Katze – also ein direkter Nachkomme (Filialgeneration) aus der Kreuzung einer afrikanischen Wildkatze (Serval) mit einer Hauskatze. Diese Tiere weisen besonders viele Wildtiermerkmale auf, darunter ein ausgeprägtes Flucht- und Aggressionsverhalten. Außerdem sind sie um einiges größer und schwerer als eine normale Hauskatze. Entsprechend schwere Verletzungen könnten sie verursachen, wenn sie sich wie Wildtiere verhalten.

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Savannah-Katzen der Generationen F1 bis F4 gelten auch rechtlich als Wildtiere. Erst ab der fünften Generation (F5) gelten sie als domestiziert und dürfen in Deutschland als Haustiere gehalten werden. Die Zucht erfolgt über mehrere Stufen: Wird ein Serval mit einer Hauskatze gekreuzt, entsteht zunächst die F1-Generation der Savannah-Katze. Da männliche Tiere dieser Generation steril sind, werden nur die weiblichen Tiere weiter mit Hauskatzen verpaart – so entsteht die F2-Generation. Dieses Prinzip wird bis zur F5 fortgeführt.

Urteil zu Qualzucht: Zucht von F1–F4-Savannah-Katzen unzulässig

Doch mit dem Verbot der Haltung im Wohngebiet ist es noch nicht getan. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. September 2024 (Az.: 4 K 1164/24.GI) kam zu dem Ergebnis, dass die Zucht von Savannah-Katzen der Generationen F1 bis F4 in Deutschland als Qualzucht einzustufen ist.

Unter Tierschützern ist die Zucht dieser Hybriden äußerst umstritten, weshalb man von einem Kauf dieser Tiere auch nur abraten kann. Für die ersten Generationen werden eben meist Hauskatzen als Muttertiere eingesetzt. Der Größenunterschied zwischen Serval und Hauskatze führt dabei regelmäßig zu schweren Problemen. Die körperlich unterlegenen Katzen erleiden durch den Deckakt häufig Verletzungen – nicht selten mit tödlichem Ausgang. Die Paarung ist durch die enorme Kraft und das raue Verhalten der Wildkater besonders riskant. Auch die Geburt ist problematisch, da die Föten der Hybridgenerationen oftmals zu groß für das Muttertier sind. Zudem kommt es bei der Kreuzung zwischen Hauskatze und Serval oft zu Früh- und Totgeburten, da sich die Trächtigkeitsdauer der Tiere unterscheidet.

Auch bei der Bengalkatze – einem Hybrid aus Hauskatze und asiatischer Leopardkatze – bestehen ähnliche Risiken, wenn auch weniger gravierend. Dennoch ist auch hier das Verhältnis von Körpergröße und Gewicht unvorteilhaft für die Muttertiere. Der Hauptgrund für die Zucht bleibt ein besonders auffälliges Fellmuster – auf Kosten des Tierschutzes.

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Rechtslage: Ab F5 erlaubt – streng geregelt bei Hybridtieren

Das Gericht stützte sich dabei auf ein amtstierärztliches Gutachten vom 28. Februar 2024. Darin heißt es, „es bei der Verpaarung der Savannah-Zuchtkatzen oder einer Hauskatze mit einem Serval zu Stressreaktionen kommen könne, da die Rassen deutlich unterschiedlich groß und schwer seien und der Serval anders kommuniziere.“

Deutlich wurde in dem Urteil zudem: Die männlichen Tiere der Generationen F2 bis F4 sind regelmäßig unfruchtbar. Dieser Eingriff in das Fortpflanzungssystem mache die Zucht zu einer tierschutzwidrigen Maßnahme im Sinne des § 11b des Tierschutzgesetzes.

Wildkatzenarten wie der Serval oder Leopardkatze sowie deren Nachkommen der Generationen F1 bis F4 unterliegen zudem dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) und dürfen nur mit entsprechender Genehmigung gehalten, importiert oder exportiert werden. Darüber hinaus schreibt § 2 des deutschen Tierschutzgesetzes konkrete Anforderungen an die Haltung solcher Tiere vor – insbesondere in Bezug auf Unterbringung, Pflege und Sicherheit.

Muffin muss also weg – Urteil ist endgültig

Für Muffin ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist unanfechtbar – die Haltung der Wildkatze im Wohngebiet bleibt verboten. Auch wenn Justin Bieber mit seinen Tieren die Nachfrage gesteigert hat: Für deutsche Verwaltungsgerichte ist allein die Rechtslage maßgeblich.

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